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Statuten des Lawn Tennis-Club Bern
 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

1 Unter dem Namen „Lawn-Tennisclub Bern" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB.

2 Zwecks redaktioneller Vereinfachung, aber ohne jede diskriminierende Absicht, wird in diesen Statuten nur die männliche Sprachform verwendet.

Art. 2

Der Sitz des Vereins befindet sich in Bern.

Art. 3

1 Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports und die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern.

2 Der Verein ist Mitglied der Vereinigung Bernischer Tennisclubs und des Schweizerischen Tennisverbandes.

 

II. Mitglieder

A Arten der Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein besteht aus:
-   Aktivmitgliedern;
-   Ehrenmitgliedern;
-   Studenten und Lehrlingen;
-   Junioren;
-   Kindern;
-   Passivmitgliedern.

Art. 5

Als Aktivmitglieder gelten Personen ab Beginn des Jahres, in dem sie das 19. Altersjahr erreichen, soweit sie nicht unter die Kategorie Studenten und Lehrlinge fallen.

Art. 6

1 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

2 Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Vereinsbetrages entbunden.

3 Sie geniessen dieselben Rechte wie die Aktivmitglieder.

Art. 7

1 Als Studenten und Lehrlinge gelten Personen ab dem 19. Lebensjahr, die noch in der Ausbildung stehen.

2 Der Studenten- und Lehrlings-Status kann längstens bis und mit dem Jahr in Anspruch genommen werden, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird.

3 Studenten und Lehrlinge haben dieselben Rechte wie Aktivmitglieder.

Art. 8

1 Als Junioren gelten Jugendliche ab Beginn des Jahres, in dem das 16. Lebensjahr erreichen.

2 Junioren haben bis zur Vollendung ihres 18. Altersjahres kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 9

1 Als Kinder und Jugendliche bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 15. Lebensjahr zurückgelegt haben.
2 Kinder haben bis zur Vollendung ihres 18. Altersjahres kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 10

1 Als Passivmitglieder werden Personen aufgenommen, die dem Verein als Mitglied angehören möchten, jedoch am Tennisspiel innerhalb des Lawn-Tennisclub Bern nicht aktiv teilnehmen.

2 Passivmitglieder sind zur Teilnahme an allen Vereinsanlässen berechtigt,

3 An der Generalversammlung haben sie beratende Stimme, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

4 Passivmitglieder können sich ohne Einschränkung jeweils auf Jahresbeginn reaktivieren, sofern sie vorher dem Club in einer andern Mitgliederkategorie angehört haben.

B Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Art. 11

1 Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der endgütig entscheidet. Eine Ablehnung kann nur mit 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder erfolgen und muss nicht begründet werden.

2 Der Vorstand behandelt ein Aufnahmegesuch erst, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, die Statuten und alle massgebenden Reglemente zur Kenntnis genommen zu haben; bei Minderjährigen hat diese Erklärung durch die Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

3 Die Mitgliedschaft entsteht nach Mitteilung des positiven Entscheids des Vorstandes.

4 Der Vorstand achtet auf eine spielerisch und altersmässig ausgewogene Mitglieder-Struktur und berücksichtigt persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen zu Clubmitgliedern.

Art. 12

1 Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ableben oder Ausschluss des Mitglieds.

2 Ein Austritt bzw. Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie ist nur mit schriftlicher Anzeige an den Vorstand auf Ende eines Kalenderjahres bis spätestens 31. Dezember (Poststempel) möglich. Der Austritt befreit nicht von den Pflichten des laufenden Jahres; der Austretende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Ableben des Mitglieds. Die Regelung allfälliger bereits oder noch nicht erfüllter Pflichten obliegt dem Vorstand.

4 Kommt ein Mitglied seinen Pflichten gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nach oder schadet es dem Vereinsinteressen im Besonderen oder den Interessen des Tennissports im Allgemeinen, kann es vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder ausgeschlossen werden, nachdem es von diesem mündlich oder - bei Versäumnis der ersten Einladung ohne wichtigen Grund - schriftlich zu den konkreten Vorwürfen gehört wurde oder die Einladung zur schriftlichen Vernehmlassung nicht genutzt hat.

C Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 13

1  Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins irn Rahmen des Spiel- und Platzreglements zu benutzen.

2 Sie haben ein Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 23.

3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge bis zum 30. April des jeweiligen Jahres zu erbringen.

4 Es bestehen keine weiteren finanziellen Pflichten.

 

III. Finanzierung und Haftung

Art. 14

1 Der Verein finanziert sich namentlich aus:
a   Mitgliederbeiträgen;
b   Sponsoring und Erlös aus Veranstaltungen;
c   Beiträgen der öffentlichen Hand und Privatspenden;
d   Einnahmen aus der VermietungNerpachtung der Vereinsanlagen.

2 Zur Erlangung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Sportanlässen auf der Anlage des Lawn-Tennisclub Bern kann der Verein die Adressen seiner Mitglieder kommerziell nutzen.

Art. 15

1 Die Vereinsmitglieder zahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag.

2 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt.

Art. 16

1 Die Mitgliederbeiträge sind bis am 30. April des jeweiligen Kalenderjahres zu bezahlen. Spielberechtigt ist nur, wer seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen ist.

2 Mitglieder, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werden nach erfolgter schrifllicher Mahnung vom Vorstand vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Durch diesen Ausschluss vom Spielbetrieb werden die finanziellen Verpflichtungen nicht hinfällig. Neueintretende Mitglieder sind erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen spielberechtigt.

3 Wer trotz schriftlicher Mahnung seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt, wird
vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.

Art. 17

1 Ist ein Mitglied aus persönlichen Gründen am Tennisspielen verhindert, so besteht kein Anspnich auf Reduktion oder Rückvergütung des bezahlten Mitgliederbeitrages. Der Vorstand kann jedoch ausnahmsweise in begründeten Fällen eine angemessene Reduktion oder Rückvergütung gewähren. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

Art. 18

1 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

2 Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

IV. Organisation

Art. 19

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 20

Die Organe des Vereins sind:
-   die Generalversammlung;
-   der Vorstand;
-   die Rechnungsrevisoren.

Art. 21

1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Geschäftsjahres statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 10 Tage im Voraus zugestellt werden.

2 Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder innert 30 Tagen auf schriftliches Begehren von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen. Einladungen und Traktandenliste für ausserordentliche Generalversammlungen sind den Mitgliedern ebenfalls 10 Tage im Voraus zuzustellen.

3 In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
a   Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b   Abnahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung;
c   Entlastung der Vereinsorgane;
d   Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e   Wahl und Abberufung des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder;
f    Wahl und Abberufung der Spielkommission;
g   Wahl und Abberufung der Rechnungsrevisoren;
h   Änderung der Statuten;
i    Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j   Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands;
k   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

4 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. In besonderen Fällen kann ein Tagespräsident gewählt werden.

Art. 22

1 Anträge der Mitglieder an die ordentliche Generalversammlung müssen dem Vorstand bis 31.12. schriftlich beantragt werden. Anträge an eine a.0. Generalversammlung sind 20 Tage vor der a.0. Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

2 Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, kann an der Generalversammlung nur Beschluss gefasst werden, falls alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Art. 23

1 Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder, Studenten, Lehrlinge, sofern sie ihr 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Alle übrigen Vereinsmitglieder können den Generalversammlungen beiwohnen, haben aber nur beratende Stimme.

3 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Stellvertretung von Mitgliedern durch andere Mitglieder oder Dritte ist ausgeschlossen.

Art. 24

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Statuten nicht etwas anderes bestimmen.

2 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder die Durchführung einer geheimen Stimmabgabe verlangen.

3 Der Vorsitzende der Generalversammlung stimmt und wählt mit; bei Stimmengleichheit in Sachentscheiden fällt er den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

Art. 25

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie max. 7 weiteren Mitgliedern.

2 Er wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 1 Geschäftsjahr gewählt; Wiederwahl ist möglich. Aus einer Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Generalversammlung entstehen keinerlei Ansprüche desselben gegenüber dem Verein.

3 Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 26

1 Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Generalversammlung zugewiesen sind.

2 Er ist berechtigt, bestimmte Aufgaben an von ihm eingesetzte Kommissionen (z.B. Spielkommission) und Arbeitsgruppen zu delegieren.

Art. 27

1 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder wenn drei Mitglieder eine Sitzung unter Angabe der Traktanden verlangen.

2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Sitzung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

3 Der Vorstand kann auf dem Zirkularweg per Fax oder E-Mail Beschlüsse fassen; jedes Mitglied kann aber eine mündliche Verhandlung, die auch auf dem Weg der Telekommunikation (Telefonkonferenz) erfolgen kann, verlangen. Ein auf diese Weise gefasster Beschluss ist anschliessend in einem Protokoll schriftlich festzuhalten.

4 Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

5 Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.

Art. 28

Für den Vorstand zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem andern Mitglied des Vorstandes. In Finanzsachen zeichnen der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit dem für die Finanzen zuständigen Vorstandsmitglied, welches für den laufenden Zahlungsverkehr Einzelunterschrift hat.

Art. 29

1 Der Vorstand kann eine Spielkommission einsetzen. Der Vorsitzende der Spielkommission ist Mitglied des Vorstandes; im Weiteren konstituiert sich die Spielkommission selbst.

2 Die Spielkommission erstellt ein Reglement für den Spielbetrieb, die dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen ist.

3 Die Spielkommission übernimmt die Organisation aller sportlichen Veranstaltungen des Clubs und bestimmt die Mannschaften, die den Club jeweils vertreten. Die Spielkommission bemüht sich um die Nachwuchsförderung um eine angemessene Förderung des Wettkampfsportes. Sie organisiert zu diesem Zwecke insbesondere ein regelmässiges Training für Kinder und Junioren.

Art. 30

1 Die Generalversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren.

2 Die Amtsdauer beträgt 1 Geschäftsjahr; Wiederwahl ist möglich. Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

3 Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des Vereins, die Bücher und Belege zu prüfen und der Generalversammlung hierauf schriftlich Bericht und Antrag bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung zu stellen.

V. Statutenrevision, Auflösung des Vereins, Fusion

Art. 31

1 Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden.

2 Jeder Antrag auf Statutenrevision muss mit der Einladung an die Generalversammlung in seinem vollen Wortlaut zugestellt werden.

3 Die Genehmigung der Statutenrevision bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Art. 32

1 Die Auflösung des Vereins oder die Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung möglich.

2 Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen.

3 An dieser Generalversammlung selbst entscheidet das 2/3-Mehr der abgegebenen Stimmen über Auflösung oder Fusion.

4 Ein nach Auflösung des Vereins verbleibendes Vermögen soll in den Dienst der Juniorenförderung im Tennissport gestellt werden.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 33

Als Ergänzung dieser Statuten gelten subsidiär die Vorschriften der Art. 60 ff. ZGB. Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 20. Januar 2011 angenommen und treten sofort in Kraft; sie ersetzen alle früheren Versionen.

 

Der Präsident

Jürg Legler

Der Vizepräsident

Andreas Damke

Bern, 20. Januar 2011

 

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Statuten

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